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   LSG Bayern, 23.06.2010 - L 10 AL 327/07   

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https://dejure.org/2010,18720
LSG Bayern, 23.06.2010 - L 10 AL 327/07 (https://dejure.org/2010,18720)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.06.2010 - L 10 AL 327/07 (https://dejure.org/2010,18720)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - L 10 AL 327/07 (https://dejure.org/2010,18720)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung einer selbständigen Tätigkeit - Gartenbauunternehmen - Beweislastumkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe; Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit; Umkehr der Beweislast von der Bundesagentur für Arbeit auf den Arbeitslosen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe; Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit; Umkehr der Beweislast von der Bundesagentur für Arbeit auf den Arbeitslosen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 23.06.2010 - L 10 AL 327/07
    Ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, ist eine Umkehr dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 ).
  • BSG, 20.09.1977 - 12 RKg 8/76

    Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht - Auszahlung von

    Auszug aus LSG Bayern, 23.06.2010 - L 10 AL 327/07
    Der Kläger hat nicht nur die klaren und verständlichen Fragen in den Alg- und Alhi-Anträgen verneint, was bereits als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist (vgl. BSGE 44, 264, 273), sondern er hat darüber hinaus auch gegenüber anderen Behörden (insbesondere dem Gewerbeamt, der Handwerkskammer, den Sozialversicherungsbehörden und dem Finanzamt) diese Tätigkeit nicht angezeigt, wodurch zum Ausdruck kommt, dass er seinen Gartenbaubetrieb - für den er als solchen geworben hat - in vollem Umfang illegal betreiben wollte.
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